ZVI 2025, 293

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2025 EditorialAndreas Schmidt

Festsetzung der Vergütung: Nix Viva España!

Zugleich: Besprechung von LG Hamburg v. 13. 2. 2025 – 326 T 27/24, ZVI 2025, 315 (in diesem Heft) und Erwiderung auf Haarmeyer, ZInsO 2025, 604

Die Entscheidung des LG Hamburg, in der es um die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem komplexen Nachlassinsolvenzverfahren geht, gibt gleich in mehrfacher Hinsicht Anlass, sie im Rahmen dieses Editorials einmal gründlich unter die Lupe nehmen.

I. Der Sachverhalt

Der zugrunde liegende Sachverhalt liegt im Kern ganz einfach: Der bestellte Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren, in dem es insbesondere um zahlreiche gesellschaftsrechtliche Beteiligungen des ehemals als selbstständiger Immobilienkaufmann tätigen Erblassers ging, u. a. zwei Rechtsanwälte als Dienstleister beauftragt, deren Gebühren i. H. v. ca. 133.000 € bzw. ca. 365.000 € er aus der Masse beglichen hatte. Für welche konkreten Tätigkeiten er diese Rechtsanwälte beauftragt hatte, ließ er in seinem Vergütungsantrag mehr oder weniger im Unklaren. Außerdem beantragte er eine Erhöhung des Regelsatzes auf 287 %, die er mit mehreren Zuschlägen begründete. Auch insoweit teilte er vielfach keine konkreten Tatsachen in Bezug auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten mit, sondern begnügte sich mit Allgemeinplätzen wie etwa „komplexes Verfahren“, „schwierige Vergleichsverhandlungen“, „umfangreiche Tätigkeiten“. Gleichwohl setzte der Rechtspfleger die Vergütung zunächst antragsgemäß auf insgesamt ca. 275.000 € fest. Auf die sofortige Beschwerde eines Gläubigers, der Forderungen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eines anderen Insolvenzverfahrens zur Tabelle angemeldet hatte, half der Rechtspfleger der sofortigen Beschwere weitgehend ab und setzte die Vergütung auf nur noch auf ca. 25.000 € fest; insbesondere hatte er aufgrund des Vorbringens in der sofortigen Beschwerde, das den Sachverhalt in einem völlig anderen Licht erscheinen ließ, die an die Dienstleister zunächst aus der Masse gezahlten Beträge nunmehr von der Vergütung in Abzug gebracht. Sodann legte er die Akte dem LG Hamburg vor, welches später mit der hier besprochenen Entscheidung die Vergütung auf 0 € festsetzte. Zwischenzeitlich war zudem der ursprüngliche Insolvenzverwalter auf seinen eigenen Wunsch abberufen und ein neuer Insolvenzverwalter bestellt worden.

II. Viva España und die Stellungnahme des BDR

Die Entscheidung des LG Hamburg hat Haarmeyer unter der Überschrift „Viva España“ besprochen (ZInsO 2025, 604). Die Besprechung hat in Hamburg für Aufsehen gesorgt und zu Irritationen geführt. Der Verfasser meint nämlich zu wissen, dass der ursprüngliche Insolvenzverwalter seinen Wohnsitz mittlerweile nach Spanien verlegt habe und vermutet, dass dies der Tatsache geschuldet sei, dass es zwischen Deutschland und Spanien kein Auslieferungsabkommen gebe. Er meint außerdem, dass es „auch dem in diesem Verfahren handelnden Rechtspfleger (zu wünschen sei), dass auch er diesen Weg geht.“ Beide – so Haarmeyer – vereine, dass sie im Insolvenzverfahren nichts mehr ZVI 2025, 294zu suchen hätten. Das ist ungewöhnlich deutlich. Später führt er dann noch aus, dass es sich gut getroffen habe, dass der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter offenbar zugewandt gewesen sei und – noch später – der Rechtspfleger sich „am Rande der Rechtsbeugung“ bewegt habe.
Zu der Anmerkung von Haarmeyer, der den handelnden Rechtspfleger zwar nicht namentlich, aber mit dem ersten Buchstaben seines Nachnamens bezeichnet, hat wegen der persönlichen Anwürfe gegenüber dem Rechtspfleger bereits der Bund Deutscher Rechtspfleger durch seinen Bundesvorsitzenden Blödtner und seinen stellvertretenden Bundesvorsitzenden Müller Stellung genommen (RPflgBl 2025, Ausgabe 3, S. 63). Diese Stellungnahme lautet wie folgt:
„Mit Irritation hat der Bund Deutscher Rechtspfleger den Beitrag von Prof. Dr. Hans Haarmeyer zur Entscheidung des LG Hamburg vom 13. Februar 2025 (Az.  326 T 27/24) in der ZInsO zur Kenntnis genommen. Der Artikel kritisiert nicht nur das Vorgehen eines Insolvenzverwalters in einem Nachlassinsolvenzverfahren, sondern richtet sich in auffallend scharfem und persönlichem Ton gegen den im Verfahren entscheidenden Rechtspfleger. Diese Art der Auseinandersetzung halten wir für inhaltlich wie stilistisch unangemessen. Der Beitrag verlässt an mehreren Stellen die Ebene der juristischen Analyse und argumentiert in einer Weise, die Persönlichkeitsgrenzen überschreitet. Der betroffene Rechtspfleger wird dabei nicht nur wegen einer – im Rechtsstaat legitimen – abweichenden Bewertung kritisiert, sondern in seinem beruflichen wie persönlichen Ansehen massiv angegriffen. Solche Formulierungen lassen eine sachliche Differenzierung vermissen und tragen nicht zur juristischen Diskussion bei – im Gegenteil: Sie gefährden den Respekt vor unabhängigen Entscheidungsorganen, der für die Integrität unserer Justiz unabdingbar ist. Unser Anliegen ist dabei nicht, eine inhaltliche Kritik an gerichtlichen Entscheidungen oder am Umgang mit Vergütungsfragen zu unterdrücken – im Gegenteil: Fachliche Diskussion, auch in zugespitzter Form, ist notwendig und erwünscht. Doch der Beitrag verlässt diesen Rahmen deutlich. Der gewählte Ton steht im Kontrast zu dem, was wir als Verband seit jeher in Fachpublikationen schätzen: ein sachlich fundierter, respektvoller Diskurs, frei von persönlicher Abwertung. Als Bundesverband treten wir entschieden dafür ein, dass die Unabhängigkeit und Integrität der rechtsprechenden Organe – und damit auch der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger – in der öffentlichen und publizistischen Auseinandersetzung gewahrt bleibt. Kritik ist zulässig, ja notwendig. Persönliche Angriffe sind es nicht. Wir hoffen, dass sich Fachveröffentlichungen auch künftig durch Sachlichkeit, juristische Tiefe und gegenseitigen Respekt auszeichnen. Die ZInsO hat in der Vergangenheit hierfür Maßstäbe gesetzt. Umso mehr vertrauen wir darauf, dass sie auch künftig ein Forum bleibt, das juristische Streitfragen auf hohem Niveau behandelt – ohne persönliche Diffamierung.“
Soweit die Stellungnahme des BDR. Die Zeitschrift ZInsO hat sich in einem an das AG Hamburg gerichteten Schreiben durch den Schriftleiter ebenfalls geäußert. In der Zeitschrift ist – soweit ersichtlich – eine Stellungnahme bisher nicht veröffentlicht worden.

III. Sachliche Anmerkungen zur Entscheidung des LG Hamburg

Aber auch und gerade in sachlicher Hinsicht wirft die Entscheidung des LG Hamburg gleich mehrere interessante vergütungsrechtliche Fragen auf, denen im Folgenden einmal nachgegangen werden soll.
Wie ist mit vom Insolvenzverwalter beantragten Zuschlägen umzugehen? Diese Frage scheint in der Rechtsprechung weitgehend geklärt zu sein. Die Anforderungen der Rechtsprechung an einen schlüssigen Vergütungsantrag sind vom BGH und von mehreren Landgerichten bzw. Insolvenzgerichten in zahlreichen Entscheidungen dargestellt worden, ebenso in der hierzu publizierten Spezialliteratur, in der sich sogar Muster für hinreichende bzw. unzureichende Vergütungsanträge finden (etwa: Haarmeyer/Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen in Insolvenzverfahren, 2. Aufl., 2024, S. 52 ff.). Auch die hier besprochene Entscheidung des LG Hamburg zitiert die „Klassiker“ der BGH-Rechtsprechung: Zuschläge sind nur dann gerechtfertigt, wenn die Abweichungen quantitativ oder qualitativ so signifikant sind, dass andernfalls ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichende Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH ZVI 2016, 497; BGH ZVI 2019, 163); hierzu bedarf es im Einzelfall einer konkreten Darlegung des Insolvenzverwalters, welche erheblichen und außergewöhnlichen Tätigkeiten der Geschäftsführung die Regelvergütung erhöhend für Zuschläge in Betracht kommen (BGH ZVI 2006, 409).
Aber wie sieht es in der Praxis aus? Die Praxis arbeitet nach wie vor vielfach mit sog. Faustregeltabellen, die letztlich auf Eickmann, der langjährig in der Ausbildung von Rechtspflegern tätig war, zurückgehen und zwischenzeitlich hier und da angepasst und ergänzt worden sind (vgl. etwa die umfangreiche Auflistung in Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, InsVV, 1. Aufl., 2022, S. 82 ff.). In vielen Insolvenzverwalterbüros liegen diese Tabellen auf den Tischen der Mitarbei-ZVI 2025, 295ter; diese sind gehalten, zuschlagsrelevante Tätigkeiten, sobald sie angefallen sind, in geeigneter Weise zu dokumentieren. Das ist völlig legitim. Diese Orientierung an Tabellen aber hat dazu geführt, dass Zuschläge in der Praxis insbesondere in Großverfahren der Regelfall sind (dazu Sahrmann, Praxis der Zu- und Abschläge bei der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, Diss. 2022); diese Praxis orientiert sich erstaunlicherweise so gut wie nicht an der restriktiven Linie der BGH-Rechtsprechung. Und noch ein Unterschied besteht zwischen BGH-Rechtsprechung und Praxis: Noch immer gibt es zahlreiche Vergütungsanträge, die den Standards der Rechtsprechung nicht genügen, sondern bei der Begründung von Zuschlägen vielfach mehr oder weniger bloße Allgemeinplätze beinhalten. Ohne Zweifel ist hier die Rechtspflegerschaft gefordert. Genügt ein Vergütungsantrag nicht den Standards der Rechtsprechung, weil er in Bezug auf die beantragten Zuschläge nicht hinreichend substantiiert ist, so sollte der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter einen rechtlichen Hinweis geben. Erfolgt dann gleichwohl keine nähere Substantiierung, so ist der Zuschlag nicht zu gewähren. Es reicht eben nicht, wenn der Insolvenzverwalter (konkludent) auf die Aktenlage Bezug nimmt und meint, der zuständige Rechtspfleger wisse ja schließlich, wie umfangreich das in Rede stehende Verfahren gewesen sei. Ein den Standards der Rechtsprechung entsprechender Umgang erfordert einen höheren Aufwand, und zwar sowohl beim Insolvenzverwalter, aber eben auch beim Rechtspfleger. Aber er ist erforderlich; dies zeigt die besprochene Entscheidung des LG Hamburg in signifikanter Art und Weise.
Bleibt die Frage, wieso es angesichts der (vermeintlich) klaren Rechtslage überhaupt noch unzureichende Vergütungsanträge gibt. Die Antwort lautet: Weil derartige Anträge augenscheinlich von den Rechtspflegern häufig nicht moniert werden und man als Insolvenzverwalter auch so zu seinen beantragten Zuschlägen kommt. Logisch.
Und darf der Insolvenzverwalter Kosten, die er an von ihm beauftragte Dienstleister gezahlt hat, aus der Masse entnehmen? Hier handelt es sich um ein Parallelproblem. Genau wie bei der Beantragung von Zuschlägen, verlangt die Rechtsprechung, dass der Vergütungsantrag detailliert schildert, wieso die Beauftragung des Dienstleisters geboten war und welche konkreten Tätigkeiten er wahrgenommen hat (BGH ZVI 2021, 366 = ZRI 2021, 534). Auch hier gilt: Genügt ein Vergütungsantrag diesen Anforderungen nicht, so sollte der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter auch insoweit einen rechtlichen Hinweis erteilen. Erfolgt dann keine nähere Substantiierung, so kommt eine Entnahme der für den Dienstleister aufgewendeten Kosten aus der Masse nicht in Betracht.
In dem der Entscheidung des LG Hamburg zugrunde liegenden Verfahren sind die anerkannten Standards der Rechtsprechung vom Insolvenzverwalter vielfach nicht beachtet worden, und zwar weder in Bezug auf die von ihm beantragten Zuschläge noch in Bezug auf die von ihm entrichteten Kosten für Dienstleister. Dass der Rechtspfleger dies nicht moniert hat, kann man ihm vorwerfen.
Einerseits. Andererseits ist zu konstatieren, dass der Rechtspfleger kaum eine Möglichkeit hat, unzutreffende bzw. stark aufgebauschte Ausführungen des Insolvenzverwalters zu erkennen. Wenn also der Insolvenzverwalter substantiiert zuschlagsrelevante Tätigkeiten bzw. Notwendigkeiten für die Beauftragung von Dienstleistern darlegt, so ist sein Vergütungsantrag zwar handwerklich nicht zu beanstanden, kann in der Sache aber gleichwohl unwahr sein und so zu einer unzutreffenden, nämlich einer überhöhten Festsetzung der Vergütung führen. Die Gläubiger haben im Insolvenzverfahren regelmäßig kein Interesse daran, sich einzubringen. Sie legen auch faktisch so gut wie nie sofortige Beschwerde gegen eine festgesetzte Vergütung ein. In der fast 30-jährigen Praxis des in dem hier besprochenen Verfahren handelnden Rechtspflegers ist es das allererste Mal (!), dass ein Gläubiger sofortige Beschwerde einlegt. Bemerkenswert. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat der Rechtspfleger aufgrund neuer Erkenntnisse, die er einerseits aus der sehr gut begründeten sofortigen Beschwerde des Gläubigers, andererseits aufgrund der akribischen Ermittlungen des neu bestellten Insolvenzverwalter hatte, dann weitgehend abgeholfen und nur noch eine Vergütung von insgesamt ca. 25.000 € festgesetzt. Diese neuen Erkenntnisse ließen die Tätigkeiten des ursprünglichen Insolvenzverwalters und der Umfang delegierter Tätigkeiten in einem ganz anderen Licht erscheinen.
Befund: Die aufgezeigten Probleme sind zum großen Teil systemimmanent. Es stellt sich daher die Frage, was am System der Vergütungsfestsetzung verändert bzw. verbessert werden könnte. Zunächst muss nochmals betont werden, dass der Rechtspfleger darauf achten muss, dass der Insolvenzverwalter zuschlagsrelevante Sachverhalte in seinem Vergütungsantrag substantiiert schildert; Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit, einen Dienstleiter zu beauftragen, sofern dieser aus der Masse bezahlt werden soll. Trägt der Insolvenzverwalter dann zwar substantiiert, aber gleichwohl wahrheitswidrig vor, so täuscht er den Rechtspfleger. Setzt dieser dann auf der Basis des unzutreffenden Sachvortrages die Vergütung fest, so agiert der Insolvenzverwalter in strafrechtlich relevanter Weise. ZVI 2025, 296Kaum ein Insolvenzverwalter aber wird eine Strafbarkeit wegen Betruges riskieren, um mehr Vergütung zu generieren. Die Standards der Rechtsprechung sind so betrachtet kein Selbstzweck, sondern dienen sowohl der Selbstkontrolle des Insolvenzverwalters als auch der Transparenz und der Überprüfbarkeit seiner Tätigkeit durch das Insolvenzgericht und die Gläubiger. Lässt man dagegen pauschale Angaben („hoher Aufwand“, komplexes Verfahren“, schwierige Verhandlungen“, „obstruierender Schuldner“) genügen, so wird jedenfalls der auf Vergütungsoptimierung bedachte Insolvenzverwalter sich sagen, dass man es ja ruhig einmal versuchen kann. Machen die anderen ja schließlich auch…

IV. Was kann man tun?

Kann man noch etwas tun, um das Problem besser in den Griff zu bekommen? Sollte die Festsetzung der Vergütung jedenfalls in Großverfahren wegen der Komplexität der Aufgabe besser vom Insolvenzrichter erledigt werden? Dazu müsste § 18 Abs. 1 RPflG um eine entsprechende Ziffer erweitert werden. Das ist aber aus meiner – freilich weitgehend auf Hamburg beschränkten – Sicht nicht angezeigt. Die Rechtspfleger beim Insolvenzgericht Hamburg sind aufgrund ihrer meist langjährigen Erfahrung in der Lage, wertungssicher mit Vergütungsanträgen auch in komplexen Verfahren umzugehen und haben ein sehr gutes Gespür dafür, wann ein Vergütungsantrag als anständig, sportlich, überzogen oder sogar „gierig“ erscheint. Vergütungsanträge werden von ihnen nicht einfach so durchgewunken. Außerdem entspricht es in Hamburg den Usancen, dass sich Rechtspfleger und Insolvenzrichter bei komplexen und schwierigen vergütungsrechtlichen Fragestellungen austauschen.
Der in diesem Verfahren handelnde Rechtspfleger hat – wie man so hört – im Gegenteil bei Teilen der Hamburger Insolvenzverwalterschaft eher den Ruf, er sei bei Zuschlägen kritisch und hake häufig nach. Dass es selbst bei erfahrenen Rechtspflegern in Einzelfällen zu Entscheidungen kommt, die dann im Wege der Abhilfe von ihnen selbst oder aber vom Landgericht bzw. vom BGH korrigiert werden müssen, ist in der Justiz ein völlig normaler Vorgang, auch beim Insolvenzgericht. Vom „Rand der Rechtsbeugung“ ist das alles so weit entfernt wie die Erde vom Mars, und der Rechtspfleger wird ganz bestimmt bis zu seiner Pensionierung beim Insolvenzgericht verbleiben – in Hamburg. Nach Spanien können gerne andere gehen. Insoweit, aber auch nur insoweit: Viva España!
Dr. Andreas Schmidt, Hamburg

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