ZVI 2023, 320
Leitsätze des Einsenders:
1. Grundsätzlich können Inkassokosten als Verzugsschaden gem. § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB vom Schuldner verlangt werden. Es können allerdings nur die dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Nachteile ersetzt verlangt werden. Die Inkassokosten sind mithin nur dann zu erstatten, soweit sie beim Gläubiger auch tatsächlich angefallen sind.
2. Vereinbaren Gläubiger und Inkassodienstleister, dass die vom Gläubiger zu zahlende Inkassovergütung durch Abtretung des Ersatzanspruchs zwischen Gläubiger und Schuldner sowie die Annahme dieser Abtretung durch den Inkassodienstleister an Erfüllungs statt gem. § 364 Abs. 1 BGB erfüllt wird, und wird die Inkassovergütung sogleich gestundet, liegt eine rein fiktive Schadensposition vor, die vom Schuldner nicht zu erstatten ist.
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