ZVI 2022, 322

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2022 RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO § 287 Abs. 1 Satz 3, § 290 Abs. 1 Nr. 6, § 305 Abs. 4, § 174 Abs. 1 Satz 3RSB-Versagung wegen Nichtangabe einer bereits zuvor erteilten Restschuldbefreiung auch bei ärztlich attestierter „ausgeprägter Vergesslichkeit“ InsO§ 287 InsO§ 290 InsO§ 305 InsO§ 174 AG Hamburg, Nichtabhilfebeschl. v. 15.02.2022 – 68g IK 450/21 (rechtskräftig)AG HamburgNichtabhilfebeschl.15.2.202268g IK 450/21rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein RSB-Versagungsantrag kann wirksam durch ein Inkassounternehmen gestellt werden. Gem. § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO kann sich der Schuldner vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers findet § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO entsprechende Anwendung, § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO. Danach kann sich der Gläubiger im Verfahren der Forderungsanmeldung auch durch Personen vertreten lassen, die Inkassoleistungen erbringen. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass sich der Gläubiger im gesamten Verbraucherinsolvenzverfahren auch durch Inkassounternehmen vertreten lassen kann.
2. Bei Abgabe der Erklärung nach § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO treffen den Schuldner besonders hohe Sorgfaltsanforderungen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist von besonderer Tragweite und wird dem Schuldner zugestellt. Es handelt sich um ein Ereignis mit Zäsurwirkung, das für die finanziellen Verhältnisse des Schuldners von zentraler Bedeutung ist, da das gesamte, über mehrere Jahre andauernde Insolvenzverfahren – aus Sicht des Schuldners – gerade auf die Erteilung dieser Restschuldbefreiung gerichtet ist. Weiß der Schuldner, dass er unter „ausgeprägter Vergesslichkeit“ leidet, obliegt es ihm im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der Erklärung nach § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO, sich mehrmals durch Durchsicht etwaiger noch vorhandener Un-ZVI 2022, 323terlagen und Nachfragen bei Freunden oder Bekannten zu versichern, dass ihm innerhalb der Sperrfrist keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

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