2. Bei Abgabe der Erklärung nach § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO treffen den Schuldner besonders hohe Sorgfaltsanforderungen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist von besonderer Tragweite und wird dem Schuldner zugestellt. Es handelt sich um ein Ereignis mit Zäsurwirkung, das für die finanziellen Verhältnisse des Schuldners von zentraler Bedeutung ist, da das gesamte, über mehrere Jahre andauernde Insolvenzverfahren – aus Sicht des Schuldners – gerade auf die Erteilung dieser Restschuldbefreiung gerichtet ist. Weiß der Schuldner, dass er unter „ausgeprägter Vergesslichkeit“ leidet, obliegt es ihm im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der Erklärung nach § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO, sich mehrmals durch Durchsicht etwaiger noch vorhandener Un-ZVI 2022, 323terlagen und Nachfragen bei Freunden oder Bekannten zu versichern, dass ihm innerhalb der Sperrfrist keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist.