ZVI 2021, 298

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2021 RechtsprechungEröffnungsverfahren InsO § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 2Glaubhaftmachungslast des Schuldners für Vorliegen eines unzulässigen bzw. insolvenzzweckwidrigen Fremdantrages InsO§ 14 InsO§ 21 LG Berlin, Beschl. v. 17.03.2021 – 84 T 45/21 (AG Charlottenburg)LG BerlinBeschl.17.3.202184 T 45/21AG Charlottenburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Grundsätzlich hat jeder Gläubiger, der eine Forderung und einen Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann, ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Gläubiger mit einer Befriedigung rechnen kann. Das berechtigte Interesse entfällt nur dann, wenn der Gläubiger mit dem Antrag ausschließlich insolvenzfremde Zwecke verfolgt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Gläubiger mit dem Antrag einen Konkurrenten vom Markt verdrängen will oder wenn er kein gemeinschaftliches Befriedigungsverfahren, sondern nur die bevorzugte Befriedigung seiner eigenen Forderung anstrebt und den Antrag dafür als Druckmittel einsetzen will.
ZVI 2021, 299
2. Den Ausnahmefall des insolvenzzweckwidrigen Verhaltens des antragstellenden Gläubigers hat der Schuldner darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BGH ZVI 2006, 334).

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