ZVI 2020, 301
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Portugiesisch):
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 VO (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2015 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Vermutung zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person, die keine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist, nicht schon allein dadurch widerlegt wird, dass die einzige Immobilie dieser Person außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist.
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