ZVI 2019, 326
Leitsätze des Einsenders:
1. Stellt ein Nachlasspfleger Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung des Nachlasses fest, stellt er aber nicht sofort Insolvenzantrag, scheidet eine Anfechtung gem. §§ 130, 131 InsO mangels Insolvenzgläubiger-Eigenschaft aus.
2. Für einen Anspruch gem. § 133 Abs. 1 InsO fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners.
ZVI 2019, 327
3. Auch Ansprüche gem. § 826 BGB kommen mangels Verpflichtung des Nachlasspflegers zur Antragstellung nicht in Betracht.
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