ZVI 2019, 316

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenBGB §§ 488, 311; InsO § 21 Abs. 2Zur Unwirksamkeit von Verfügungen i. S. d. § 21 Abs. 2 InsO bei Eintritt in einen Darlehensvertrag BGB§ 488 BGB§ 311 InsO§ 21 OLG Köln, Beschl. v. 15.08.2018 – 12 U 26/18 (LG Köln)OLG KölnBeschl.15.8.201812 U 26/18LG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Vereinbarung des Eintritts in einen Darlehensvertrag anstelle des bisherigen Darlehensnehmers handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, zu dessen Zustandekommen drei gleichzeitig wirksame und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen müssen, nämlich des Darlehensgebers, des bisherigen Darlehensnehmers und des neuen Darlehensnehmers.
2. Für die Frage der etwaigen Unwirksamkeit einer Verfügung aufgrund der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO ist nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung einer als Verfügung zu bewertenden Erklärung abzustellen, sondern auf den der Abgabe (arg. § 130 Abs. 1, 2 BGB).
3. Verfügungen i. S. d. § 21 Abs. 2 InsO sind alle Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwirken, weshalb nicht nur Zahlungen des Schuldners oder Genehmigungen im Einzugsermächtigungsverfahren hierzu zählen, sondern auch die in einem Darlehensübernahmevertrag vorgesehene Übertragung eines Anwartschaftsrechts an einer zur Sicherheit an den Darlehensgeber übereigneten Sache auf den Vertragsübernehmer.

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