ZVI 2019, 304

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 91 Abs. 1, § 35 Abs. 2; BGB §§ 398, 402, 134, 185 Abs. 2; StGB § 203Zur Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung vor Insolvenzeröffnung InsO§ 91 InsO§ 35 BGB§ 398 BGB§ 402 BGB§ 134 BGB§ 185 StGB§ 203 BGH, Urt. v. 06.06.2019 – IX ZR 272/17 (LG Wiesbaden) +BGHUrt.6.6.2019IX ZR 272/17LG Wiesbaden

Leitsätze des Gerichts:

1. Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung können wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.
2. Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarte Globalabtretung erfasst auch im Fall der zwischenzeitlichen Freigabe der selbstständigen Tätigkeit die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen des Schuldners.
3. Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung ab und gibt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbstständige Tätigkeit frei, so fallen diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das freigegebene Vermögen des Schuldners (Aufgabe von BGH, Urt. v. 18. 4. 2013 – IX ZR 165/12, ZVI 2013, 225 = WM 2013, 1129).

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