ZVI 2019, 302
Leitsatz des Einsenders:
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verlangen des antragstellenden Sozialversicherers nach „Weiterlaufenlassen“ des Insolvenzantragsverfahrens gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt nicht dadurch, dass das schuldnerische Unternehmen den bei der Antragstellerin beschäftigten Mitarbeitern kündigt und die Antragsforderung zahlt, aber den Betrieb fortsetzt, da es möglich ist, dass die Unternehmerin neue Mitarbeiter einstellt und neue Forderungen (bei der Antragstellerin) begründet. Wird dennoch für erledigt erklärt, trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu Recht.
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