ZVI 2019, 302

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungEröffnungsverfahren InsO § 14 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 91, 91aZulässiges „Weiterlaufenlassen“ des Antrages bei Betriebsfortsetzung trotz Mitarbeiterkündigung InsO§ 14 ZPO§ 91 ZPO§ 91a LG Hamburg, Beschl. v. 02.05.2019 – 326 T 20/19 (rechtskräftig; AG Hamburg)LG HamburgBeschl.2.5.2019326 T 20/19rechtskräftigAG Hamburg

Leitsatz des Einsenders:

Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verlangen des antragstellenden Sozialversicherers nach „Weiterlaufenlassen“ des Insolvenzantragsverfahrens gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt nicht dadurch, dass das schuldnerische Unternehmen den bei der Antragstellerin beschäftigten Mitarbeitern kündigt und die Antragsforderung zahlt, aber den Betrieb fortsetzt, da es möglich ist, dass die Unternehmerin neue Mitarbeiter einstellt und neue Forderungen (bei der Antragstellerin) begründet. Wird dennoch für erledigt erklärt, trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu Recht.

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