ZVI 2017, 299

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 4a, 4c, 207Keine Sperrfrist bei Aufhebung der Stundung und anschließender Einstellung im Vorverfahren InsO§ 287a InsO§ 4a InsO§ 4c InsO§ 207 BGH, Beschl. v. 04.05.2017 – IX ZB 92/16 (LG Stralsund)BGHBeschl.4.5.2017IX ZB 92/16LG Stralsund

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.
2. Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

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