ZVI 2016, 330

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 RechtsprechungKosten und Vergütung InsVV § 3; GG Art. 12, 14, 20 Abs. 3Ermittlung von Anfechtungsansprüchen als vergütungsrechtliche Regelaufgabe des Insolvenzverwalters InsVV§ 3 GGArt. 12 GGArt. 14 GGArt. 20 AG Hamburg, Beschl. v. 23.05.2016 – 67g IN 184/07 (nicht rechtskräftig)AG HamburgBeschl.23.5.201667g IN 184/07nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Aufgrund der unternehmerischen Tätigkeit eines Insolvenzverwalters kann nicht alleine anhand des Verbraucherpreisindexes bestimmt werden, ob die Vergütung eines Insolvenzverwalters, die ihre Grundlagen in Art. 12 GG findet und durch die InsVV konkretisiert wird, noch angemessen ist. Daher kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation von Staatsanwälten und Richtern nicht übertragen werden. Bei der Ausgestaltung der Insolvenzverwaltervergütung sind außerdem die Rechte der Gläubiger aus Art. 14 GG und die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen.
2. Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen stellt grundsätzlich eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters dar, so ZVI 2016, 331dass hierfür kein Zuschlag nach § 3 InsVV zu gewähren ist. Nur wenn die Ermittlung eine Sonderaufgabe darstellt und der Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt ist, kann er einen Zuschlag nach § 3 InsVV verlangen oder die Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus der Insolvenzmasse entnehmen. Wenn für die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen, die lediglich den Arbeitsumfang für eine Regelaufgabe begründen, ein externer Dienstleister beauftragt wird, muss die Vergütung durch einen Abschlag korrigiert werden, da sich der Insolvenzverwalter insofern eine Regelaufgabe erspart hat.
3. Wenn sich durch die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen die Insolvenzmasse und damit auch die Regelvergütung vergrößert, findet eine zusätzliche Erhöhung der Vergütung durch Zuschläge nach § 3 InsVV nicht statt. Dies ist durch eine Vergleichsrechnung zu ermitteln. Hierfür muss einmal berechnet werden, wie hoch sich die Regelvergütung durch eine anfechtungsbedingte Erhöhung der Insolvenzmasse vergrößert hat. Auf der anderen Seite muss ermittelt werden, wie hoch sich die Vergütung durch die Vornahme der beantragten Zuschläge zur Regelvergütung erhöht hätte. Ein Zuschlag ist nicht mehr zu gewähren, wenn sich die Regelvergütung durch einen entsprechenden Anstieg der Insolvenzmasse stärker erhöht hat, als dies bei einer Gewährung des Zuschlages bei fehlender Masseerhöhung der Fall gewesen wäre.
4. Gelingt es dem Insolvenzverwalter, die Insolvenzmasse beträchtlich zu mehren, so kommt die Gewährung eines Erfolgszuschlages in Betracht, da der erfolgreiche Insolvenzverwalter besser zu vergüten sein muss als der nicht erfolgreiche. Ein solcher Erfolgszuschlag kommt insbesondere in Betracht, wenn insolvenzrechtliche Sonderaktiva (Insolvenzanfechtung, Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung) masseerhöhend durchgesetzt werden.

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