ZVI 2016, 328
Leitsätze des Einsenders:
1. Die Verfahrenskostenstundung in der Wohlverhaltensphase kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Diese Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Schuldner nicht aktiv und ernsthaft eine Arbeitsstelle sucht. Telefonische – mangels Aufzeichnungen darüber nicht nachgewiesene – Bewerbungen genügen nicht.
2. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, deren Beendigung der Schuldner zudem dem Jobcenter nicht anzeigt, stellt keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund für die Einstellung von Bewerbungsbemühungen dar, wenn der Schuldner zuvor trotz seines Alters noch eine Arbeitsstelle innegehabt hatte.
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