ZVI 2016, 328

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 RechtsprechungWohlverhaltensperiode InsO §§ 4c, 295 Abs. 1 Nr. 1Aufhebung der Stundung bei nicht hinreichenden Bemühungen des Schuldners um eine Erwerbstätigkeit während der Wohlverhaltensphase InsO§ 4c InsO§ 295 LG Hamburg, Beschl. v. 26.02.2016 – 326 T 61/15 (AG Hamburg)LG HamburgBeschl.26.2.2016326 T 61/15AG Hamburg

Leitsätze des Einsenders:

1. Die Verfahrenskostenstundung in der Wohlverhaltensphase kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Diese Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Schuldner nicht aktiv und ernsthaft eine Arbeitsstelle sucht. Telefonische – mangels Aufzeichnungen darüber nicht nachgewiesene – Bewerbungen genügen nicht.
2. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, deren Beendigung der Schuldner zudem dem Jobcenter nicht anzeigt, stellt keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund für die Einstellung von Bewerbungsbemühungen dar, wenn der Schuldner zuvor trotz seines Alters noch eine Arbeitsstelle innegehabt hatte.

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