ZVI 2016, 317
Leitsatz des Gerichts:
Für den Anfall einer Gebühr Nach Nr. 2504 ff. RVG-VV reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat.
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