ZVI 2015, 313

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzur WohlverhaltensperiodeInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, §§ 97, 36 Abs. 4Umfang der Auskunftspflicht bei Streit über Massezugehörigkeit eines PkwInsO§ 290InsO§ 97InsO§ 36LG Würzburg, Beschl. v. 27.03.2015 – 3 T 528/15 (rechtskräftig; AG Würzburg)LG WürzburgBeschl.27.3.20153 T 528/15rechtskräftigAG Würzburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Schuldner ist verpflichtet, umfassende Auskünfte über sein Vermögen zu geben. Anzugeben sind auch Gegenstände (hier: Pkw), von denen der Schuldner meint, sie seien unpfändbar.
2. Der Schuldner kann sich im Restschuldbefreiungsversagungsverfahren nicht darauf berufen, dass der Insolvenzverwalter es versäumt habe, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit des Pkw zur Insolvenzmasse gem. § 36 Abs. 4 InsO gestellt zu haben.

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