ZVI 2015, 299

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzum Umfang der Masse/MassegenerierungBGB §§ 777, 158 Abs. 2, §§ 162, 163; InsO §§ 143, 144Keine Inanspruchnahme einer „qualifizierten“ Zeitbürgschaft bei Wiederaufleben der Forderung aufgrund Insolvenzanfechtung nach Ablauf der AusschlussfristBGB§ 777BGB§ 158BGB§ 162BGB§ 163InsO§ 143InsO§ 144OLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2015 – 4 U 205/14 (LG Würzburg)OLG BambergBeschl.12.5.20154 U 205/14LG Würzburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die im Rahmen einer sog. qualifizierten Zeitbürgschaft bestimmte Ausschlussfrist für die Anzeige der Inanspruchnahme der Bürgschaft ist auch dann einzuhalten, wenn der Bürgschaftsgläubiger verpflichtet ist, vor der Inanspruchnahme der Bürgschaft seine besicherten Ansprüche mit den vom Hauptschuldner gestellten „Barkautionen zu verrechnen“.
2. Wenn der Endtermin für die haftungsauslösende Gläubigeranzeige versäumt wurde, ist auch das (rückwirkende) Wiederaufleben der anfechtbar getilgten Verbindlichkeiten des Hauptschuldners nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung (§ 144 Abs. 1 InsO) nicht geeignet, die (infolge des Fristablaufs erloschene) Bürgenverpflichtung erneut entstehen zu lassen.
3. Zu der bei einer solchen Zeitbürgschaft bestehenden Möglichkeit für den Bürgschaftsgläubiger, dem Risiko einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung (mit den Rechtswirkungen des § 144 Abs. 1 InsO) durch eine „konditionierte“ Inanspruchnahme der Bürgschaft innerhalb der hierfür bestimmten Ausschlussfrist vorzubeugen.

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