ZVI 2015, 285

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzur Schuldnerberatung und SchuldenbereinigungInsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 n.F.Anforderungen an eine persönliche Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsOInsO§ 305LG Potsdam, Beschl. v. 23.06.2015 – 2 T 24/15 (AG Potsdam)LG PotsdamBeschl.23.6.20152 T 24/15AG Potsdam

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Beratung, gleichgültig, ob diese telefonisch oder persönlich durchgeführt wird, genügt nur dann den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn eine verbale Vermittlung und Erläuterung der für das jeweilige Anliegen wesentlichen Sachverhalte erfolgt und der Beratende die Möglichkeit hat, Fragen zu stellen und/oder Bedenken zu äußern.
2. Eine schriftliche Vereinbarung über eine wie auch immer geartete Absprache erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Dabei ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine Beratung schriftlich durchgeführt wird. Eine schriftliche Beratung setzt in jedem Fall voraus, dass der Beratende seine Ratschläge in schriftlicher Form äußert.

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