ZVI 2014, 301

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO §§ 88, 89 Abs. 3; RPflG § 20 Nr. 17Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Erinnerung bei Verstoß gegen die RückschlagsperreInsO§ 88InsO§ 89RPflG§ 20AG Hamburg, Beschl. v. 03.06.2014 – 67g IN 148/13 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.3.6.201467g IN 148/13rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Für eine Erinnerung wegen eines Verstoßes gegen die in § 88 InsO normierte Rückschlagsperre ist nicht das Vollstreckungs-, sondern das Insolvenzgericht zuständig. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 89 Abs. 3 InsO.
2. Gerichtsintern ist im eröffneten Verfahren nicht der Rechtspfleger, sondern gem. § 20 Nr. 17 RPflG der Richter zuständig.

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