ZVI 2012, 316

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 2, 4Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in jährlichen Vermögensaufstellungen bei bereits gewährtem KreditInsO§ 290AG Göttingen, Beschl. v. 12.03.2012 – 74 IN 150/06 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.12.3.201274 IN 150/06rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Ausstellen eines ungedeckten Schecks und unrichtige Angaben in jährlichen Vermögensaufstellungen bei bereits gewährten Kredit bilden keine unrichtigen Angaben i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
2. Es bleibt dahingestellt, ob
a) unrichtige Angaben über persönliche Verhältnisse i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegen, wenn sich die Angaben des Schuldners auf eine GmbH bezogen, für deren Verbindlichkeiten er sich verbürgt hat
b) eine Vermögensverschwendung i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ausscheidet, wenn der Schuldner sittlichen Anforderungen genügende Schenkungen tätigte durch Zahlung von ca. 20.000 € innerhalb von 9 Monaten an einen nahen Familienangehörigen.
3. Bei erheblichen Zuwendungen an nahe Angehörige liegt eine Vermögensverschwendung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO jedenfalls vor, wenn der Schuldner seine Ausgaben nicht im Vergleich zum vorher erzielten Einkommen deutlich reduziert.

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