ZVI 2012, 300

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenZPO §§ 93, 99 Abs. 2 Satz 1; InsO § 29 Abs. 1 Nr. 2Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses bei vorherigem vorläufigen Bestreiten einer InsolvenzforderungZPO§ 93ZPO§ 99InsO§ 29OLG Celle, Beschl. v. 13.03.2012 – 9 W 35/12 (rechtskräftig; LG Lüneburg)OLG CelleBeschl.13.3.20129 W 35/12rechtskräftigLG Lüneburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Insolvenzverwalter, der eine zur Tabelle angemeldete Forderung „vorläufig“ bestreitet, kann diese nicht nach § 93 ZPO kostenwirksam sofort anerkennen, wenn er einen unzutreffenden Bestreitensgrund zur Tabelle aufnimmt.
2. Die im Rahmen des § 93 ZPO ggf. zu berücksichtigende Prüfungsfrist entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO beginnt nicht erst mit der Erklärung des Insolvenzverwalters, die Forderung zu bestreiten, sondern mit Ablauf der Anmeldefrist für Insolvenzforderungen.

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