ZVI 2011, 300

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO §§ 254, 227; ZPO §§ 766, 767Zwangsvollstreckung nicht am Insolvenzplan beteiligter GläubigerInsO§ 254InsO§ 227ZPO§ 766ZPO§ 767AG Leipzig, Beschl. v. 16.12.2010 – 444 M 22550/10 (rechtskräftig)AG LeipzigBeschl.16.12.2010444 M 22550/10rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Der gegen die Zwangsvollstreckung eines am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Gläubigers gerichtete Einwand des Insolvenzschuldners, es sei ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt und sämtliche Gläubiger seien anteilig befriedigt worden, ist materiellrechtlicher Natur und kann deshalb nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO und nicht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden.
2. Soweit die Insolvenzgläubiger ihre Insolvenzforderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 254 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Maßgabe des rechtskräftigen Insolvenzplans wieder gegen den Schuldner geltend machen können, gilt dies auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet und somit nicht am Verfahren teilgenommen haben, sowie für unbekannte Gläubiger, die hierzu keine Gelegenheit erhalten haben.
3. Gläubiger, die ihre Forderung im Planverfahren nicht angemeldet haben, sind so zu stellen, wie sie bei rechtzeitiger Anmeldung gestanden hätten.

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