ZVI 2011, 299

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 178 Abs. 3, § 302 Nr. 1Zu den Prüfpflichten des Urkundsbeamten bei Erteilung des TabellenauszugsInsO§ 178InsO§ 302AG Göttingen, Beschl. v. 30.03.2011 – 74 IN 325/04 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.30.3.201174 IN 325/04rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist in ab dem 1.12.2001 eröffneten Verfahren eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle nur zu erteilen, wenn die Forderung in der Tabelle als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend festgestellt ist.
2. Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle ist zur Überprüfung dieser Voraussetzung berechtigt (Bestätigung von AG Göttingen, Beschl. v. 4.6.2008 – 74 IK 159/00, ZVI 2008, 447 = ZInsO 2008, 1036).
3. Ist fälschlich die Forderung eines Neugläubigers zur Tabelle ohne Deliktseigenschaft festgestellt, kommt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht in Betracht.

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