ZVI 2011, 294
Leitsatz des Gerichts:
Die Veräußerung eines Grundstücks zu einer wertgleichen Gegenleistung unterliegt der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG, wenn sie in dem Vorsatz vorgenommen wird, die Gläubiger zu benachteiligen. Dieser Vorsatz ist nachgewiesen, wenn der Schuldner das Grundstück in der erklärten Absicht veräußert, die Immobiliarvollstreckung zu erschweren, und die Inaussichtstellung dieser Erschwernis dazu dient, die anfechtende Gläubigerin zu einem vergleichsweisen Forderungsverzicht zu bewegen.
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