ZVI 2010, 323

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010RechtsprechungKosten und VergütungInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1; InsVV § 11Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters durch das Insolvenzgericht auch bei nicht eröffnetem Insolvenzverfahren (gegen BGH)InsO§ 21InsO§ 64InsVV§ 11AG Göttingen, Beschl. v. 05.05.2010 – 74 IN 281/09 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.5.5.201074 IN 281/09rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Insolvenzgericht und nicht das Zivilgericht ist zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch im Falle der Nichteröffnung des Verfahrens zuständig (a.A. BGH ZVI 2010, 154 = ZInsO 2010, 107 (m. abl. Anm. Frind) = NZI 2010, 98 (m. abl. Anm. Riewe, NZI 2010, 131 und Uhlenbruck, NZI 2010, 161) = ZIP 2010, 89 (m. abl. Anm. Mitlehner, EWiR 2010, 195)).
2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Schuldner in dem verfahrensbeendigenden Beschluss auch die Kosten der vorläufigen Verwaltung auferlegt worden sind.

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