ZVI 2009, 346

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungKosten und VergütungZVG § 152a; ZwVwV §§ 17 – 21; BGB § 654; StGB§ 132a Abs. 1 Nr. 1Vergütung des Zwangsverwalters: Verwirkung infolge unerlaubten Führens eines akademischen TitelsZVG§ 152aZwVwV§ 17 – 21BGB§ 654StGB§ 132aAG Duisburg, Beschl. v. 02.02.2009 – 46 L 197-200/04, 94/05 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.2.2.200946 L 197-200/04, 94/05rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Grundsätze über die Verwirkung der Vergütung eines Insolvenzverwalters wegen schwerwiegender Verletzung seiner Treuepflicht, insbesondere seiner Pflicht zur Wahrhaftigkeit und Redlichkeit innerhalb und außerhalb seines Amtes, gelten auch für Zwangsverwalter.
ZVI 2009, 347
2. Ein Zwangsverwalter, der innerhalb oder außerhalb seines Amtes beharrlich in strafbarer Weise über seine persönlichen oder fachlichen Verhältnisse täuscht, insbesondere einen falschen Doktortitel führt, verwirkt den Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung.
3. Eine Untätigkeitsbeschwerde oder ein entsprechender, auf § 11 Abs. 2 RPflG beruhender Rechtsbehelf gegen die Untätigkeit eines Rechtspflegers in Zwangsverwaltungsverfahren kommt allenfalls in Betracht, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass das Verhalten des Rechtspflegers auf Willkür beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt, die den Bereich der den Rechtspflegern zustehenden Unabhängigkeit verlässt.
4. Die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers (§ 9 RPflG) umfasst ebenso wie beim Richter auch das Recht und die Pflicht, eigenverantwortlich darüber zu befinden, in welcher Reihenfolge und mit welchem sachlichen Vorrang er die anfallenden Geschäfte erledigt und wie eingehend er seine Entscheidungen vorbereitet.
5. Aus der Aufsichtspflicht des Vollstreckungsgerichts (§§ 153, 154 Satz 3 ZVG) folgt, dass das Gericht nach Eingang eines Vergütungsantrags des Zwangsverwalters nach pflichtgemäßem Ermessen alle Umstände aufzuklären hat, die nach seiner Einschätzung für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind. Es ist hierbei nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, sondern hat jedem hinreichenden Anhaltspunkt nachzugehen.

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