ZVI 2009, 340

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenZPO § 766; InsO § 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1, §§ 49 ff., 165 ff., 313 Abs. 1, 3Kein Beschwerderecht des Verbraucherinsolvenz-Schuldners im ZwangsversteigerungsverfahrenZPO§ 766InsO§ 35InsO§ 80InsO§ 49InsO§ 165InsO§ 313AG Duisburg, Beschl. v. 02.04.2009 – 46 K 4/09 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.2.4.200946 K 4/09rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Befugnis, in gerichtlichen Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens, insbesondere in Zwangsversteigerungsverfahren, Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen; seine Stelle wird von dem Treuhänder eingenommen.
2. Absonderungsgut, zu dessen Verwertung der Treuhänder nach § 313 Abs. 3 InsO nicht berechtigt ist, bleibt Teil der Insolvenzmasse und wird nicht zu insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners.

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