ZVI 2009, 331

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 4Zur Berücksichtigung des vom anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlten Barunterhalts bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des SchuldnersInsO§ 36ZPO§ 850cBGH, Beschl. v. 07.05.2009 – IX ZB 211/08 (LG Leipzig)BGHBeschl.7.5.2009IX ZB 211/08LG Leipzig

Leitsatz des Gerichts:

Zu den „eigenen Einkünften“ des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt.

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