ZVI 2009, 330

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenBZRG § 34 Abs. 1 Nr. 3, §§ 36, 46 Abs. 1 Nr. 1a, 2a, § 47Abs. 1, § 51 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; StGB§§ 52, 54, 55; StPO §§ 154, 154aZur Zurückweisung des Stundungsantrags bei Nichtaufnahme einer Katalogtat i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO in das FührungszeugnisBZRG§ 34BZRG§ 36BZRG§ 46BZRG§ 47BZRG§ 51InsO§ 290StGB§ 52StGB§ 54StGB§ 55StPO§ 154StPO§ 154aAG Dresden, Beschl. v. 29.05.2009 – 531 IN 1090/09 (rechtskräftig)AG DresdenBeschl.29.5.2009531 IN 1090/09rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei der Zurückweisung eines Stundungsantrags kommt es nicht darauf an, ob die Verurteilung wegen einer in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Straftat nicht mehr ins Führungszeugnis aufzunehmen ist, sondern darauf, ob die Verurteilung im Register getilgt ist oder zu tilgen ist.
2. Das Insolvenzgericht hat bei der Verhängung einer Gesamtstrafe keine fiktive Tilgungsfrist der für die Katalogtat i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO verhängten Einzelstrafe zu ermitteln und sodann, wenn diese fiktive Tilgungsfrist abgelaufen ist, von der Berücksichtigung der rechtskräftigen Verurteilung abzusehen. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO knüpft rein formal an eine strafgerichtliche Verurteilung wegen ganz bestimmter Delikte.

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