ZVI 2008, 362
Leitsätze der Redaktion:
1. Unter dem Aspekt des Kontrahierungszwangs kann ein Kreditinstitut verpflichtet sein, dem Antragenden die Führung eines Kontos auf Guthabenbasis – d.h. ohne Recht zur Überziehung – zu ermöglichen.
2. Eine solche Verpflichtung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Antragende geltend macht, auf ein solches Konto angewiesen zu sein, keine zumutbaren Alternativen zu haben und für das Kreditinstitut kein sachlicher Grund zur Ablehnung des Antragenden als Vertragspartner besteht.
3. Einen solchen sachlichen Grund zur Ablehnung können allein die Zumutbarkeitsgründe sein, die nach der ZKA-Empfehlung der Verpflichtung zum Vertragsschluss entgegenstehen.
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