ZVI 2008, 358

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO §§ 299, 300; RPflG § 18 Abs. 2Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung auch bei offenen Verfahrens-/Massekosten; Evokationsrecht des Richters nach Eröffnung des VerfahrensInsO§ 299InsO§ 300RPflG§ 18AG Göttingen, Beschl. v. 27.05.2008 – 74 IK 282/07 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.27.5.200874 IK 282/07rechtskräftig

Leitsätze des Gerichtes:

1. Der Richter kann das Verfahren auch nach Eröffnung des Verfahrens im Wege des Evokationsrechtes an sich ziehen.
2. Haben keine Gläubiger Forderungen angemeldet, so kann die Restschuldbefreiung sofort erteilt werden. Voraussetzung ist nicht, dass sämtliche Masseverbindlichkeiten befriedigt sind (a.A. BGH ZVI 2005, 322 = ZInsO 2005, 597 = NZI 2005, 399 (m. Anm. Ahrens)).
3. Die Interessen der Landeskasse sind vielmehr dadurch hinreichend berücksichtigt, dass etwaiger Vermögenserwerb in der 4-jährigen Nachhaftungsphase gem. § 4b Abs. 1 InsO berücksichtigt und andererseits die Treuhändervergütung in der so genannten Wohlverhaltensperiode eingespart wird.

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