ZVI 2008, 338

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 166 Abs. 2Zur Erfüllungswirkung bei Auszahlung eines vom Insolvenzschuldner sicherungsabgetretenen Guthabens durch den Drittschuldner an den ZessionarInsO§ 166OLG Celle, Urt. v. 27.03.2008 – 13 U 160/07 (nicht rechtskräftig; LG Lüneburg)OLG CelleUrt.27.3.200813 U 160/07nicht rechtskräftigLG Lüneburg

Leitsatz des Gerichts:

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, verwerten (§ 166 Abs. 2 InsO). Der Drittschuldner kann jedenfalls dann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger leisten, wenn der Drittschuldner Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hat und zwischen dem Verwalter und dem Abtretungsempfänger Streit über die materielle Berechtigung des Abtretungsempfängers auf Inanspruchnahme der Sicherheit besteht.

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