ZVI 2008, 336

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 174, 179; ZPO § 93Zur Hinweispflicht des Insolvenzverwalters bei Mängeln der Forderungsanmeldung zur TabelleInsO§ 174InsO§ 179ZPO§ 93OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.04.2008 – 10 W 21/08 (rechtskräftig; LG Stuttgart)OLG StuttgartBeschl.29.4.200810 W 21/08rechtskräftigLG Stuttgart

Leitsatz der Redaktion:

Eine Hinweispflicht des Insolvenzverwalters bei Anmeldungen von Forderungen zur Tabelle besteht allenfalls bei offensichtlichen Mängeln der Anmeldung, die der Aufnahme der Forderung in die Tabelle entgegenstehen. Ein Insolvenzverwalter ist vor Einlegung des Widerspruchs nicht verpflichtet, den Gläubiger zuvor auf Schlüssigkeitsmängel hinzuweisen.

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