ZVI 2007, 436

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO §§ 14, 290, 313Versagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen von Hin- und Herzahlungen zwei Jahre vor Eigenantrag zur Abweisung eines FremdantragsInsO§ 14InsO§ 290InsO§ 313AG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2007 – 68e IK 50/03 (nicht rechtskräftig)AG HamburgBeschl.5.6.200768e IK 50/03nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll auch verhindern, dass anfechtungsrelevante Vermögensverschiebungen verborgen bleiben. Wegen § 313 Abs. 2 InsO gilt dies auch in der Verbraucherinsolvenz.
2. Die Überweisung eines Betrages von DM 100.000 durch den (ehemaligen) Ehemann der Schuldnerin ist dem Treuhänder auch dann mitzuteilen, wenn die Schuldnerin den Betrag noch am selben Tag an diesen zurücküberwiesen hat. ZVI 2007, 437Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Überweisung zu dem Zweck erfolgte, dass die Schuldnerin mit Hilfe einer Bankbestätigung, die ein entsprechendes Guthaben ausweist, einem vorangegangenen Fremdantrag (§ 14 InsO) entgegentreten will.

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