ZVI 2007, 418

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 4a, 4d, 6Keine Versagung der Kostenstundung nach geklärten Vermögensverhältnissen bei Nichtbeantwortung von Fragen eines dennoch bestellten SachverständigenInsO§ 4aInsO§ 4dInsO§ 6LG Göttingen, Beschl. v. 18.04.2007 – 10 T 64/07 (rechtskräftig; AG Göttingen)LG GöttingenBeschl.18.4.200710 T 64/07rechtskräftigAG Göttingen

Leitsätze der Redaktion:

1. Gibt der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis für ein Verbraucherinsolvenzverfahren zunächst einen Pkw im Wert von 3.000 € an und legt später einen Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt mit noch laufenden Ratenzahlungen vor, dann sind seine Vermögensverhältnisse hinsichtlich der Entscheidung über eine Stundung der Verfahrenskosten geklärt. Dem Schuldner sind die Verfahrenskosten – soweit er sonst vermögenslos ist – zu stunden.
2. Nach Klärung der im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte besteht im Insolvenzeröffnungsverfahren kein Anlass, einen Sachverständigen mit der Klärung einer kostendeckenden Masse zu beauftragen.
3. Verletzt der Schuldner dann seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Sachverständigen, so rechtfertigt dies keine Versagung der ansonsten zu gewährenden Stundung der Verfahrenskosten.

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