ZVI 2006, 336

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2Akteneinsicht für Gläubiger des Insolvenzschuldners zur Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte auch nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse InsO§ 4 ZPO§ 299 BGH, Beschl. v. 05.04.2006 – IV AR (VZ) 1/06 (OLG Dresden)BGHBeschl.5.4.2006IV AR (VZ) 1/06OLG Dresden

Leitsatz des Gerichts:

Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse i. S. d. § 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um festzustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, zustehen.

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