ZVI 2005, 441

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Kosten und Vergütung InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2, § 63; InsVV §§ 3, 10, 11Angemessene Vergütung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters für Tätigkeit aufgrund pauschaler Ermächtigung vor dem BGH-Urteil vom 18. 7. 2002 InsO§ 21 InsO§ 22 InsO§ 63 InsVV§ 3 InsVV§ 10 InsVV§ 11 BGH, Beschl. v. 16.06.2005 – IX ZB 264/03 (LG Hamburg)BGHBeschl.16.6.2005IX ZB 264/03LG Hamburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353 = ZVI 2002, 250) bestellt wurde, konnte und durfte auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die damals allgemein üblich und verbreitet war, vertrauen (Fortführung von BGHZ 151, 353, 367 = ZVI 2002, 250).
2. Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertragenen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese Tätigkeit angemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten nicht erfasst, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwidrig sind.
3. Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen (oder endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennenden Vergütung.

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