ZVI 2005, 424

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren BGB §§ 328, 780Gerichtlich durchsetzbarer Anspruch gegen Kreditinstitut auf Girokonto mit Guthabenbasis BGB§ 328 BGB§ 780 LG Bremen, Urt. v. 16.06.2005 – 2 O 408/05 (nicht rechtskräftig)LG BremenUrt.16.6.20052 O 408/05nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft zum Anspruch auf Guthabenkonten, ausgesprochen durch eine „Empfehlung“ des zentralen Kreditausschusses ZKA) ist als abstraktes Schuldversprechen zugunsten Dritter auszulegen.
2. Die Selbstverpflichtung begründet keine freiwillige vom Kreditinstitut zu erbringende symbolische Leistung auf ein Guthabenkonto. Sie wurde vielmehr vom ZKA freiwillig als Bindendregelung zur Abwendung eines gesetzlichen Anspruchs abgegeben.
3. Die Selbstverpflichtung des ZKA als Dachverband bindet seine Mitglieder, ihren Kunden ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten.
4. Der Eintrag auf der Homepage eines Kreditinstituts unter der Rubrick „Geschichte“ zur Einführung eines Girokontos für Jedermann im Jahr 1995 ist – neben der ZKA-Verpflichtung – als eigene Selbstverpflichtung auszulegen.
5. Dem Anspruch auf ein Guthabenkonto kann nicht unter Berufung auf Pfändungen und Kontoüberziehungen verweigert werden.
6. Überziehungen, Pfändungen oder Insolvenzverfahren können auch keine außerordentliche Kündigung eines zunächst eingerichteten Guthabenkontos begründen.

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