ZVI 2005, 417

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren AO § 309 Abs. 2 Satz 1; InsO § 88Erlangung eines Pfändungspfandrechts als Sicherung i. S. d. Rückschlagsperre des § 88 InsO bei Pfändung künftiger Forderungen erst mit deren Entstehung AO§ 309 InsO§ 88 BFH, Urt. v. 12.04.2005 – VII R 7/03 (FG Gotha +)BFHUrt.12.4.2005VII R 7/03FG Gotha +

Leitsatz des Gerichts:

Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i. S. d. § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest; sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure unwirksam.

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