ZVI 2004, 504
Leitsatz des Einsenders:
Begehrt der Gläubiger im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 184 InsO klageweise die Feststellung, dass seine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, so beträgt der Streitwert 100 % der festzustellenden Forderung.
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