ZVI 2004, 496

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 20, 287Nachholung des Antrags auf Restschuldbefreiung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens bei fehlerhafter Belehrung nach Eigenantrag InsO§ 20 InsO§ 287 LG Memmingen, Beschl. v. 30.10.2003 – 4 T 1367/03 (rechtskräftig; AG Neu–Ulm)LG MemmingenBeschl.30.10.20034 T 1367/03rechtskräftigAG Neu–Ulm

Leitsäze der Redaktion:

1. Über einen unzulässigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann grundsätzlich schon vor dem Schlusstermin entschieden werden.
2. Die Nachfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags beginnt bei einem Eigenantrag des Schuldners nur zu laufen, wenn dem Hinweis des Insolvenzgerichts nach § 20 Abs. 2 InsO neben der Belehrung, dass der Schuldner Restschuldbefreiung nach den §§ 286 bis 303 InsO beantragen kann, zu entnehmen ist, dass
  • der Schuldner beim Insolvenzgericht einen besonderen schriftlichen Antrag zu stellen hat,
  • der Antrag mit einer Abtretungserklärung versehen sein muss, die einen bestimmten vorgegebenen Mindestinhalt hat, der näher darzustellen ist,
  • der Antrag und die Abtretungserklärung an bestimmte Fristen, deren Beginn und Dauer darzustellen sind, gebunden sind und
  • welche Folgen die Fristversäumung für den Schuldner hat.
3. Ist der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO fehlerhaft erteilt worden, kann der Antrag auf Restschuldbefreiung noch wirksam bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

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