ZVI 2004, 476

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren ZPO §§ 577 Abs. 2 Satz 3, 557 Abs. 3 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 2Keine Umdeutung der Stellungnahme des Schuldners zu Wertansätzen im Eröffnungsgutachten in sofortige Beschwerde ZPO§ 577 BGH, Beschl. v. 23.10.2003 – IX ZB 369/02 (LG Stade)BGHBeschl.23.10.2003IX ZB 369/02LG Stade

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwerde zulässig war.
2. Die Beschwerdeschrift muss bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entscheidung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung umgedeutet werden.

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