ZVI 2003, 405

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 4, 4a, 5, 20 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127, 574 Abs. 1 und 2; BGB § 1360a Abs. 4Keine die Stundung ausschließende Vorschusspflicht des Ehegatten bei Insolvenz im Wesentlichen auf Grund vorehelicher Schulden oder Verbindlichkeiten ohne Bezug zur gemeinsamen Lebensführung InsO§ 4 InsO§ 4a InsO§ 5 InsO§ 20 ZPO§ 114 ZPO§ 127 ZPO§ 574 BGB§ 1360a BGH, Beschl. v. 24.07.2003 – IX ZB 539/02 (LG Bochum +)BGHBeschl.24.7.2003IX ZB 539/02LG Bochum +

Leitsätze des Gerichts:

1. Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO enthält insoweit keine Sonderregelung.
2. Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.
3. Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Ver-ZVI 2003, 406fahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet.
4. Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1 InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muss das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind.
5. Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn seine Insolvenz im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen.
6. Der Schuldner, dem ein Kostenvorschussanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen.
7. Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen.

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