ZVI 2002, 289

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO § 30 Abs. 3 a. F., § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, RPflG § 18 Abs. 2Folgen eines unvollständigen gerichtlichen Hinweises auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung InsO a. F.§ 30 InsO§ 20 InsO§ 287 RPflG§ 18 AG Duisburg, Beschl. v. 09.07.2002 – 7 IN 39/00 (nicht rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.9.7.20027 IN 39/00nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei einem teilweisen Richtervorbehalt für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 18 Abs. 2 RPflG) kann der Richter sich nicht nur ganze Verfahrensabschnitte vorbehalten, sondern auch einzelne Geschäfte (hier: die Zurückweisung eines Antrags auf Restschuldbefreiung als unzulässig).
2. Die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO für einen Antrag auf Restschuldbefreiung ist grundsätzlich nur gewahrt, wenn auch die Abtretungserklärung fristgerecht eingeht.
3. Die Ausschlusswirkung bei verspäteter Stellung des Antrags auf Restschuldbefreiung tritt nur ein, wenn der Schuldner vom Gericht auf die Möglichkeit eines Antrags und auf die hierbei wesentlich zu beachtenden Anforderungen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 30 Abs. 3 a. F., § 20 Abs. 2 InsO). Hierzu gehören zumindest Hinweise auf die Notwendigkeit eines besonderen schriftlichen Antrags beim Insolvenzgericht, das Erfordernis der Abtretungserklärung einschließlich ihres vorgeschriebenen Inhalts, den Beginn und die Länge der Frist für Antrag und Abtretungserklärung sowie die Folgen einer Fristversäumung.
4. Ist der Hinweis mit seinem Mindestinhalt zu Unrecht unterblieben oder unrichtig erteilt, so hat der Schuldner den Antrag im Verlaufe des Verfahrens unverzüglich nachzuholen oder zu vervollständigen, sobald er von seinem Antragsrecht oder dem Mangel seines Antrags erfahren hat. Dies kann auch zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschehen, wenn die Anhörung zur Restschuldbefreiung bei Einberufung des Schlusstermins in dessen Tagesordnung aufgenommen war und im Termin kein Versagungsantrag gestellt worden ist.

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