ZVI 2002, 279

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 305 Abs. 3 Satz 2, § 4; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3, 5Kein Rechtsmittel gegen Mitteilung des Insolvenzgerichts, dass Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt InsO§ 305 InsO§ 4 ZPO§ 269 LG Potsdam, Beschl. v. 27.02.2002 – 5 T 426/01 (nicht rechtskräftig; AG Potsdam)LG PotsdamBeschl.27.2.20025 T 426/01nicht rechtskräftigAG Potsdam

Leitsatz des Einsenders:

Gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts, dass ein Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gilt, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Hält der Schuldner die Rechtsfolge der Antragsrücknahme für ungerechtfertigt, so kann er entsprechend der § 4 InsO, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO verlangen, dass das Gericht die Wirkung der Antragsrücknahme durch Beschluss ausspricht. Dieser Beschluss unterliegt nach § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO der sofortigen Beschwerde.

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