ZVI 2002, 255

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren BGB §§ 765, 138 Bb, 242 Cd, 826 H; ZPO § 767; BVerfGG § 79 Abs. 2Keine Abwehr der Vollstreckung aus sittenwidriger Bürgschaft bei Titelerwirkung vor dem 19. 10. 1993 mit Klage aus § 826 BGB oder Vollstreckungsabwehrklage auf Grund des BVG-Beschlusses vom 19. 10. 1993 BGB§ 765 BGB§ 138 Bb BGB§ 242 Cd BGB§ 826 H ZPO§ 767 BVerfGG§ 79 BGH, Urt. v. 11.07.2002 – IX ZR 326/99 (OLG Köln)BGHUrt.11.7.2002IX ZR 326/99OLG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch unberührt lassen.
2. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. 10. 1993, mit dem ein die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normauslegung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung nicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
3. Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. 10. 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bürgschaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826 BGB abgewehrt werden.

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