ZVI 2002, 250

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 22 Abs. 1, InsO § 22 Abs. 2, InsO § 55 Abs. 2, InsO § 55 Abs. 2 Satz 2, InsO § 108 Abs. 2, InsO § 112, BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3Masseverbindlichkeit aus vorläufiger Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt bei Ermächtigung des Insolvenzgerichts und besonderem Verfügungsverbot InsO§ 22 InsO§ 55 InsO§ 108 InsO§ 112 BGB§ 543 BGH, Urt. v. 18.07.2002 – IX ZR 195/01 (OLG Köln ZIP 2001, 1422)BGHUrt.18.7.2002IX ZR 195/01OLG KölnZIP 2001, 1422

Leitsatz des Gerichts:

1. Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i. S. v. § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
2. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist.
3. Erlässt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, „für den Schuldner zu handeln“, unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen.
4. Das Insolvenzgericht kann – jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines besonderen Verfügungsverbots – den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen.
5. Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß allgemeinen Regeln entgegen.

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