1. Erklärt und versichert der Schuldner im Rahmen seines Restschuldbefreiungsantrages, dass ihm vor dem aktuellen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag weder in den letzten zehn Jahren aufgrund eines Eröffnungsantrags vor dem 1. 10. 2020 noch in den letzten elf Jahren aufgrund eines Eröffnungsantrags nach dem 30. 9. 2020 Restschuldbefreiung erteilt worden sei, und stellt das Insolvenzgericht daraufhin im Eröffnungsbeschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen werde, wenn er den Obliegenheiten nach §§ 295, 295a InsO nachkomme und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorlägen, so entfaltet diese Ankündigung aufgrund der gesetzgeberischen Konzeption Bindungswirkung zugunsten des Schuldners. Es ist dann ausschließlich Sache der Insolvenzgläubiger, einen auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützten Restschuldbefreiungsversagungsantrag zu stellen.