ZVI 2026, 287

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO § 287 Abs. 4, §§ 287a, 290 Abs. 1 Nr. 6Keine Zurückweisung des Restschuldbefreiungsantrages bei zunächst unerkannten Falschangaben des Schuldners in Bezug auf eine bereits früher erteilte Restschuldbefreiung InsO§ 287 InsO§ 287a InsO§ 290 AG Hannover, Hinweisbeschl. v. 05.01.2026 – 904 IN 343/25 - 2 -AG HannoverHinweisbeschl.5.1.2026904 IN 343/25 - 2 -

Leitsätze der Redaktion:

1. Erklärt und versichert der Schuldner im Rahmen seines Restschuldbefreiungsantrages, dass ihm vor dem aktuellen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag weder in den letzten zehn Jahren aufgrund eines Eröffnungsantrags vor dem 1. 10. 2020 noch in den letzten elf Jahren aufgrund eines Eröffnungsantrags nach dem 30. 9. 2020 Restschuldbefreiung erteilt worden sei, und stellt das Insolvenzgericht daraufhin im Eröffnungsbeschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen werde, wenn er den Obliegenheiten nach §§ 295, 295a InsO nachkomme und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorlägen, so entfaltet diese Ankündigung aufgrund der gesetzgeberischen Konzeption Bindungswirkung zugunsten des Schuldners. Es ist dann ausschließlich Sache der Insolvenzgläubiger, einen auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützten Restschuldbefreiungsversagungsantrag zu stellen. 
2. Eine Zurückweisung des Restschuldbefreiungsantrages durch das Insolvenzgericht kommt dagegen nicht in Betracht. Der Umstand, dass der (zweite) Restschuldbefreiungsantrag im Zeitpunkt der insolvenzgerichtlichen Entscheidung (unerkannt) unzulässig war und so möglicherweise sogar ein Schuldner geschützt wird, der vorsätzlich gehandelt hat, ändert hieran nichts.

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