ZVI 2026, 253

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 EditorialFrank Lackmann

Verbraucherinsolvenzpolitik braucht Mut zur Korrektur

Wer das Verbraucherinsolvenzverfahren ernst nimmt, muss den wirtschaftlichen Neubeginn nicht nur beschwören, sondern rechtlich absichern. Genau daran fehlt es an zentralen Stellen des geltenden Rechts – und genau deshalb ist es an der Zeit, sich mit einer Reform des Verbraucherinsolvenzverfahren und der Sicherstellung der Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen zu widmen. Hier sollen drei Schwerpunkte behandelt werden, die längst auf die politische Tagesordnung gehören: die überfällige Neujustierung des § 302 InsO, die Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die zukunftsfeste Sicherung einer persönlichen, kostenfreien Schuldnerberatung.
Die Verbraucherinsolvenz ist kein Gnadenakt. Sie ist ein rechtsstaatliches Versprechen: Wer redlich mitwirkt, soll nach einer Phase der Bewährung wieder am wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Dieses Versprechen wird jedoch dort entwertet, wo das Recht auf Entschuldung durch immer weiterreichendere Ausnahmen ausgehöhlt wird. § 302 InsO steht exemplarisch für diese Entwicklung. Die Vorschrift war als eng begrenzte Ausnahme gedacht, ist aber längst zu einem Einfallstor für dauerhafte Nachhaftung geworden – mit sozialen, praktischen und verfassungsrechtlichen Folgekosten, die nicht länger verdrängt werden dürfen.
Besonders problematisch ist, dass ausgenommene Forderungen den Schuldner faktisch auf unabsehbare Zeit verfolgen können. Grundlage sind der vollstreckbare Tabellenauszug und die langen Verjährungsfristen, die sich durch Vollstreckungsmaßnahmen und Anerkenntnisse immer wieder verlängern können; aus dem Gedanken des wirtschaftlichen Neuanfangs wird so schnell eine insolvenzrechtliche Endlosschleife. Wer nach erteilter Restschuldbefreiung dauerhaft im Schatten alter Verbindlichkeiten bleibt, erhält keinen echten Neustart, sondern nur eine formal verkürzte Insolvenz mit fortgesetzter sozialer und wirtschaftlicher Blockade.
Hinzu kommt ein praktisches Problem, das in der Diskussion oft unterschätzt wird: Deliktische Forderungen werden in der Praxis nicht selten pauschal angemeldet, ohne den zugrunde liegenden Sachverhalt so konkret darzulegen, dass Schuldner die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs realistisch einschätzen können. Gleichzeitig fehlt es an einer klaren zeitlichen Begrenzung für die gerichtliche Klärung des Deliktsmerkmals; diese Unsicherheit wirkt weit über das Verfahren hinaus und konterkariert gerade den Zweck der Restschuldbefreiung. Ein System, das dem Schuldner den Neustart verspricht, darf ihn nicht mit jahrelanger Ungewissheit über die Reichweite seiner Entschuldung zurücklassen.
Der Reformbedarf beschränkt sich dabei nicht auf Verfahrensdetails. Er reicht in das verfassungsrechtliche Fundament der Verbraucherinsolvenz. In der neueren Diskussion wird überzeugend herausgearbeitet, dass aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht auf finanziellen Neubeginn ableitbar ist; dieses Recht wird durch eine lebenslange Nachhaftung jedenfalls dort unverhältnismäßig belastet, wo vor allem fiskalische oder regressorientierte Interessen privilegiert werden. Gerade die Erweiterungen zugunsten öffentlicher Gläubiger, etwa bei bestimmten Steuerforderungen oder regressgeprägten Unterhaltskonstellationen, werfen die Frage auf, ob hier wirklich der ZVI 2026, 254Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter im Vordergrund steht – oder nicht vielmehr der Staat seine Beitreibungsinteressen auf Kosten des Entschuldungsgedankens absichert (siehe hierzu auch: Zerhusen/Lackmann, Gedanken zur Verfassungsmäßigkeit des § 302 InsO – Wie weiter mit deliktischen Forderungen im Restschuldbefreiungsverfahren? In: Perspektiven der Verbraucherinsolvenz (S. 261 – 278), 1. Aufl., 2026 NOMOS-Verlag; Meyer/Kalscheuer, Das Grundrecht auf finanziellen Neubeginn, Die Öffentliche Verwaltung, 2025, S. 608 ff.; Münzel, Zur Verfassungsmäßigkeit des § 302 Abs. 1 InsO ZInsO 2021, 1676 ff.).
Das bedeutet nicht, dass schweres Unrecht folgenlos bleiben soll. Aber ein modernes Insolvenzrecht muss differenzieren können. Es muss den Schutz besonders gewichtiger Gläubigerinteressen wahren, ohne aus jeder Ausnahme eine lebenslange zivilrechtliche Sanktion zu machen. Denkbar sind klare Klagefristen für die Feststellung deliktischer Forderungen, eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung oder ein gerichtlicher Ausgleichsmechanismus nach der Restschuldbefreiung. Entscheidend ist nicht, welches Modell am Ende gewählt wird. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den Mut findet, § 302 InsO wieder mit dem Grundgedanken der Restschuldbefreiung zu versöhnen.
Ebenso dringlich ist ein weiterer Reformkomplex: der Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten. Der Deutsche Bundestag hat im Zusammenhang mit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz zu Recht betont (BT-Drucks. 21/2774), dass Schuldnerberatung grundsätzlich kostenfrei sein und niemanden ausschließen darf; zugleich hat er auf die ungelöste Frage einer auskömmlichen und tragfähigen Finanzierung hingewiesen, einschließlich der Prüfung einer Beteiligung privater Gläubiger und möglicher Verfahrensvereinfachungen. Darin liegt ein wichtiger politischer Befund: Schuldnerberatung ist kein Randthema der Sozialpolitik, sondern ein notwendiger Bestandteil funktionierender Verbraucherschutz- und Insolvenzstrukturen.
Gerade deshalb wäre es falsch, die Diskussion allein unter Finanzierungsüberschriften zu führen. Der Kern der Schuldnerberatung ist und bleibt die persönliche Beratung. Sie entscheidet darüber, ob Überschuldung früh erkannt, ob existenzielle Krisen stabilisiert und ob tragfähige Wege aus der Verschuldung eröffnet werden. Digitalisierung kann unterstützen; sie kann Zugänge erleichtern, Abläufe beschleunigen und Standards verbessern. Aber sie ersetzt nicht das persönliche Gespräch, nicht die sozialrechtliche Einordnung, nicht die Motivation des Schuldners und nicht die oft mühsame gemeinsame Strukturierung einer Lebenslage, in der finanzielle, familiäre und gesundheitliche Probleme ineinandergreifen.
Wenn der Gesetzgeber nun selbst nach kostendämpfenden Effekten durch Verfahrensverschlankungen sucht, liegt eine Konsequenz nahe: Der obligatorische außergerichtliche Einigungsversuch nach § 305 InsO gehört auf den Prüfstand. In vielen Verfahren ist er bloße Förmelei, bindet Ressourcen in den Beratungsstellen und verzögert den Zugang zu einem geordneten gerichtlichen Verfahren, ohne einen realen Vergleichserfolg zu eröffnen. Sinnvoll wäre ein flexibleres Modell: Der außergerichtliche Einigungsversuch sollte dort stattfinden, wo er Aussicht auf Erfolg hat – und dort unterbleiben können, wo die Schuldnerberatungsstelle nach gründlicher persönlicher Beratung zu einer anderen Einschätzung gelangt und der Schuldner diesen Weg mitträgt.
Gerade hierin zeigt sich, wie eng diese Themen miteinander verbunden sind. Wer § 302 InsO reformieren will, stärkt den Gedanken des wirtschaftlichen Neubeginns. Wer die Schuldnerberatung strukturell und finanziell absichert, schafft überhaupt erst die Voraussetzungen dafür, dass dieser Neubeginn in der Praxis erreichbar wird. Verbraucherinsolvenzrecht ist mehr als Verfahrensrecht. Es ist Sozialordnung im besten Sinne: Es entscheidet darüber, ob Überschuldung verfestigt oder überwunden wird, ob Menschen auf Dauer ausgeschlossen bleiben oder wieder handlungsfähig werden.
Es bedarf eines Plädoyers für eine Verbraucherinsolvenzpolitik mit klarem Kompass: weniger Symbolik, mehr Wirklichkeit; weniger Dauerbelastung, mehr Neubeginn; weniger formale Pflichtrituale, mehr Raum für qualifizierte persönliche Beratung. Reformen sind möglich. Notwendig sind sie schon lange.
Rechtsanwalt Frank Lackmann, Haltern am See

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