ZVI 2025, 261
Leitsätze des Gerichts:
1. Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit (hier: einer Inkassovergütung) an.
2. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Modalitäten – wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt – zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12. 10. 2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 378, 379, 380 ff.; BGH, Urt. v. 26. 4. 2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092, Rz. 8, 12; BGH, Urt. v. 7. 2. 2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718, Rz. 36, 62; BGH, Urt. v. 27. 5. 2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352, Rz. 4 f., 113 ff., 120 f.; BGH, Urt. v. 7. 3. 2023 – VI ZR 180/22, Rz. 3, 9).
3. Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urt. v. 17. 9. 2015 – IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, Rz. 9; BGH, Urt. v. 10. 6. 2020 – VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068, Rz. 49; jew. m. w. N.).
4. Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Gläubiger ein konzernverbundenes – gleichwohl aber rechtlich selbstständiges – Inkassounternehmen mit der Einziehung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt (sogenanntes Konzerninkasso). Nur wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein.
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