ZVI 2023, 303
Leitsatz der Redaktion:
Durch die Hinterlegung (Hinterlegungsantrag und Annahme durch die Hinterlegungsstelle) wird eine Beteiligtenstellung im Hinterlegungsverfahren geschaffen. Diese fällt nicht in die Insolvenzmasse, sondern ist entsprechend § 47 InsO außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Zu diesen herausgabefähigen Positionen gehört auch die Herausgabe der Beteiligtenstellung im Hinterlegungsverfahren.
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