ZVI 2022, 269

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2022 RechtsprechungEröffnetes Verfahren InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1; BGB § 268Keine Gläubigerbenachteiligung bei Ablösung eines Grundpfandrechts durch Zahlung des Schuldners InsO§ 129 InsO§ 133 BGB§ 268 OLG Bamberg, Urt. v. 11.06.2021 – 3 U 150/19 (rechtskräftig; LG Aschaffenburg)OLG BambergUrt.11.6.20213 U 150/19rechtskräftigLG Aschaffenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Rechtshandlung i. S. d. §§ 129 ff. InsO beinhaltet auch die im Vorfeld einer Grundstücksveräußerung getroffene Abrede zwischen dem Verkäufer – dem späteren Insolvenzschuldner – und einem Gläubiger, dessen nachrangiges Grundpfandrecht gegen Zahlung eines bestimmten Betrags abzulösen, um dadurch einen lastenfreien Erwerb der Käuferseite sicherzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20. 3. 2014 – IX ZR 80/13, ZfIR 2014, 528 (m. Anm. Cranshaw, S. 530), Rz. 21 a. E.).
2. Eine solche Rechtshandlung ist nicht auf eine Gläubigerbenachteiligung angelegt und daher insolvenzrechtlich nicht anfechtbar, wenn sie eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Sicherungsobjekts ermöglichen soll und der Veräußerungserlös aufgrund der Belastung der Immobilie mit mehreren Grundpfandrechten nach Lage der Dinge ohnehin nicht zur Masse gelangt wäre:
Unter diesen Voraussetzungen stellt sich die angefochtene Ablösungsvereinbarung bei wirtschaftlicher Betrachtung nämlich als eine jedenfalls „nicht offensichtlich insolvenzzweckwidrige“ – und zugleich dem Rechtsgedanken des § 268 BGB entsprechende – Verwertung im Wege der „Umverteilung“ des Erlöses zwischen den beteiligten Grundpfandgläubigern dar (Fortführung von BGH ZfIR 2014, 528 = NZI 2014, 450, Rz. 22 und BGH NZI 2015, 550, Rz. 12).

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